Schulautonome Verhaltensvereinbarungen

Die Direktion gibt bekannt, dass die Schulpartner im Schulgemeinschaftsausschuss unter Hinweis auf die Pflichten der Schüler/innen gemäß §43 SchUG folgendes

Modell zur Förderung von Pünktlichkeit und Präsenz

beschlossen haben. Dieses Modell wurde als erster Schritt im Sinne einer Verhaltensvereinbarung gemäß §44 Abs.1 SchUG erstellt.  

Jedes Zuspätkommen in den Unterricht ist vom/von der Lehrer/in einzutragen und vom/von der Schüler/in zu begründen. Das Zuspätkommen in der Früh ist schriftlich von den Eltern zu begründen.

Ab dem fünften Mal ungerechtfertigten Zuspätkommens zum Untericht bzw. selektiver Absenz [1] wird der/die Schüler/in vom KV zu einem pädagogischen Gespräch in dessen Sprechstunde oder zu einem anderen geeigneten Zeitpunkt bestellt (=Schritt 1).

Der Schüler/in hat dazu schriftlich einen Maßnahmenkatalog vorzulegen, der ihn/sie für die folgende Zeit zu pünktlichem Erscheinen anhält. Auf dessen Basis ist eine verbindliche Übereinkunft zwischen KV und Schüler/in festzulegen, die vom/von der Schüler/in zu protokollieren ist.

Die vereinbarten Maßnahmen werden den übrigen Klassenlehrern/innen an geeigneter Stelle im Klassenbuch zur Kenntnis gebracht. Rehabilitation nach 6 Wochen ohne weiteres Zuspätkommen oder selektiver Absenz.

Nach eintägigem Fehlen kann der/die Schüler/in ungeachtet der Absenz zu einer Stunden-Wiederholung herangezogen werden, wenn er/sie dazwischen den Unterricht besucht hat. Die Unterrichtsarbeit ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Schüler/innen.

Kommt der Schüler/in weiter 5 Mal zu spät bzw. fehlt selektiv, wird nach Zustimmung der Schulleitung Schritt 2 eingeleitet, d. h. der KV schickt einen Brief an die Eltern, in dem er diese über die bisher von der Schule gesetzten Maßnahmen informiert und die Eltern um Mitarbeit ersucht. Die Eltern sollen gemeinsam mit ihren Kindern einen Maßnahmenkatalog erstellen und diesen in schriftlicher Form dem KV zur Kenntnis bringen. Ab Schritt 2 gibt es Auswirkungen auf die Beurteilung des Verhaltens.

Die vereinbarten Maßnahmen werden den übrigen Klassenlehrern/innen an geeigneter Stelle im Klassenbuch zur Kenntnis gebracht.

Kommt der/die Schüler/in weitere 5 Mal zu spät bzw. fehlt selektiv, wird nach Zustimmung der Schulleitung Schritt 3 eingeleitet, d.h. die Eltern werden zu einem Lehrer(KV)-Eltern-Schüler-Gespräch schriftlich eingeladen, in dessen Verlauf neuerlich Maßnahmen vereinbart werden. Dem Schüler/in soll dabei in Anwesenheit der Eltern der dringliche Handlungsbedarf nochmals vor Augen gestellt werden.

Kommt der/die Schüler/in weitere 5 Mal zu spät bzw. fehlt selektiv, wird nach Zustimmung der Schulleitung Schritt 4 eingeleitet, d. h. die Eltern werden per Einschreiben zu einem Gespräch in die Direktion eingeladen. An diesem nehmen teil: Direktor, KV, der/die betroffene Schüler/in, Eltern des/der betroffenen Schülers/in, ein/e Vertreter/in des Elternvereins (fakultativ), ein/e Schülervertreter/in (fakultativ), ein/e Lehrervertreter/in. Das Protokoll führt die Administration. Bei diesem Gespräch wird die Einhaltung der festgesetzten Maßnahmen eingefordert und die Androhung der vorzeitigen Auflösung des Aufnahmevertrages durch den Schulerhalter ausgesprochen.
Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Maßnahmen innerhalb eines festgesetzten Zeitraumes wird die Auflösung des Aufnahmevertrages seitens des Schulerhalters veranlasst. (= Schritt 5)

Dieses Modell wurde vom Stadtschulrat für Wien (Schulaufsicht erster Instanz) sowie vom Schulerhalter, der Schulstiftung der Erzdiözese Wien approbiert. Weitere Vereinbarungen behält sich der Schulgemeinschaftsausschuss vor.

Mag. Birgit Gmeindl-Oser
Direktorin
 
[1] Selektive Absenz bezeichnet das Fehlen während einzelner Unterrichtsstunden an einem Unterrichtstag.