Hausordnung

des Privaten Gymnasiums Sacré Coeur Wien
Schulstiftung der Erzdiözese Wien
1030 Wien, Rennweg 31

In Ergänzung bzw. Konkretisierung der Bestimmungen über die Schulordnung (§§ 43-50 SchUG sowie Verordnung vom 24.06.1975/BGBI. Nr. 373/1974) und im Einklang mit der Schulordnung der katholischen Privatschulen hat der Schulgemeinschaftsausschuss am 14. Mai 1997 die ab da für die Schülerinnen und Schüler verbindliche Hausordnung erlassen. § l Das Private Gymnasium Sacré Coeur in Wien 3, Rennweg 31, ist eine katholische Schule mit Öffentlichkeitsrecht. Über die allgemeine Zielsetzung der österreichischen Schule (§ 2 Sch0G) hinaus will es im Sinne der vom
Zweiten Vatikanischen Konzil umschriebenen Aufgabe der katholischen Schule den jungen Menschen helfen,

* ihre Persönlichkeit, ihre Talente und ihr Wertbewusstsein zu entfalten,

* sich in zwischenmenschlichen Beziehungen im Geiste der Nächstenliebe
zu bewähren

* und aus dem Glauben die Welt verantwortlich mitzugestalten.

§ 2 Dieses Ziel kann nur in enger Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrer/innen und Schüler/innen erreicht werden. Wir setzen diesen Willen zur Zusammenarbeit voraus, sobald Eltern ihr Kind der Erziehung unserer Schule anvertrauen.

Der Aufnahme liegen der Aufnahmevertrag gemäß Schulunterrichtsgesetz sowie die Grundsätze der Schulordnung für katholische Privatschulen und die Hausordnung zu Grunde.

Es entspricht dem Wesen der Schulpartnerschaft, dass auftretende Probleme und Konflikte nach Tunlichkeit direkt zwischen den betroffenen Schulpartnern (Professor/innen, Eltern und Schüler/innen) bereinigt werden.
Erforderlichenfalls leisten hiebei Direktor, Klassenvorstand und die gewählten Eltern- oder Schülervertreter Hilfe.

Zur Förderung der Schulpartnerschaft und des Ansehens der Schule im Allgemeinen werden alle Eltern eingeladen, mit dem Direktor und den Professor/innen – allenfalls unter Einschaltung der Organe des Elternvereins – ständigen Kontakt zu pflegen. Auf diesem Weg vorgebrachte Wünsche, Anregungen und Anliegen sind jederzeit willkommen.

Es wird gebeten, sich für diese persönlichen Kontakte nach Möglichkeit der Sprechstunden sowie der Elternsprechtage zu bedienen.

Für Einzelmitteilungen sowie für organisatorische Benachrichtigungen ist das von den Schülerinnen und Schülern bis einschließlich der 5. Klasse geführte Mitteilungsheft vorgesehen. Die Eltern haben die Verpflichtung, sich die Mitteilungshefte regelmäßig vorlegen zu lassen. Die Schülerinnen und Schüler der 6., 7. und 8. Klasse verpflichten sich, Mitteilungen mündlich an ihre Eltern weiterzugeben.

§ 3 Die Teilnahme an Gottesdiensten, Gemeinschaftsvormittagen sowie Adventund Fastenbesinnungen nach der jeweils von der Direktion verlautbarten Ordnung ist für alle Schüler/innen verpflichtend. An den Tagen mit Gottesdiensten haben alle Schüler/innen für den gesamten Tag festliche Bekleidung gemäß §5 zu tragen. Die erste Stunde eines jeden Unterrichtstages beginnt mit einem Gebet.

§ 4 Zur Verwirklichung ihrer Aufgabe muss die Schule von allen Schülerinnen und Schülern die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten verlangen. Damit die Atmosphäre gegenseitigen Vertrauens verwirklicht werden kann, begegnen wir einander mit Achtung, Höflichkeit, Zuvorkommenheit und Hilfsbereitschaft. Das Grüßen ist einfachster Ausdruck dieser Haltung, die auch gegenüber Besucher/innen und allen im Haus Beschäftigten erwartet wird.
Das Ansehen der Schule ist stets zu wahren. Die Schülerinnen und Schüler haben sich auf dem Schulweg, in öffentlichen Verkehrsmitteln und deren Haltestellen sowie bei Schulveranstaltungen ordentlich und rücksichtsvoll zu benehmen.
Schüler/innen, die als Teilnehmer/innen einer mehrtägigen Schulveranstaltung ihre Pflichten nicht erfüllt haben, die Sicherheit gefährdet haben oder die Erreichung der spezifischen Ziele der Schulveranstaltung behindert haben, sind von der Teilnahme an der nächsten Schulveranstaltung ausgeschlossen.

§ 5 In der einheitlichen Schulkleidung am Gymnasium Sacré-Coeur kommt zum Ausdruck, dass die Person der Schülerinnen und Schüler mehr zählt als äußere Attribute. Sie verpflichtet darüber hinaus zu einem Auftreten auch in der Öffentlichkeit, das dem Erziehungsziel unseres Hauses entspricht. Die Schulkleidung ist während des Vormittags- und Nachmittagsunterrichtes sowie im Halbinternat zu tragen; (ebenso bei Lehrausgängen, schulbezogenen Veranstaltungen, Schulveranstaltungen und religiösen Feiern) ein Umziehen in der Schule ist nicht gestattet. Die Einhaltung dieser Vorschrift zu sichern obliegt in erster Linie den Eltern. SchülerInnen, die im Schulhaus angetroffen werden und nicht im Sinne der nachfolgenden Regeln gekleidet sind, müssen an diesem Tag einen LeihSweater oder -Polo mit dem Schul-Emblem tragen. Die detaillierten Bestimmungen zur Schulkleidung für den Alltag bzw. für festliche Anlässe sind auf einem Beiblatt zur Hausordnung festgehalten.

§ 6 Das pünktliche Erscheinen zum Unterricht ist für den Arbeitserfolg unerlässlich und damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Mitschülerinnen und Mitschülern. Verspätetes Eintreffen ist zu begründen. Zuspätkommende werden namentlich vermerkt und haben nach dem

„Modell zur Förderung von Pünktlichkeit und Präsenz“ im Wiederholungsfalle mit entsprechenden Konsequenzen zu rechnen.

§ 7 Die Schülerinnen und Schüler unterstehen während der Unterrichtszeit der Aufsichtspflicht der Lehrer/innen. Während der gesamten Unterrichtszeit am Vormittag und auch während der Pausen ist es daher verboten, das Schulhaus ohne Erlaubnis des Direktors oder eines Professors/ einer Professorin zu verlassen. Dasselbe gilt auch für den Nachmittagsunterricht und den Halbinternatsbetrieb. Beim vorzeitigen Verlassen des Hauses ist am Schulempfang ein Entlassungsschein abzugeben.
Für externe Schülerinnen und Schüler, die sich außerhalb der Unterrichtszeit im Schulbereich aufhalten, übernimmt das Haus keine Verantwortung.

§ 8 Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, alles für den Unterricht Notwendige mitzubringen, in gutem Zustand zu erhalten und vor Beginn der
jeweiligen Unterrichtsstunde bereitzulegen. Alle Pausen zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden dienen der Erholung und Entspannung. Aus Gründen der Sicherheit und der gegenseitigen
Rücksichtnahme sind Lärmen und Herumtollen zu unterlassen. Die nichtautorisierte Verwendung von Radios, Recordern, Mobiltelefonen, Videokameras, Computerspielen, TV und sämtlichen Geräten zur Bild- und Tonaufnahme u.Ä. ist zu keinem Zeitpunkt gestattet.
Dort, wo schulische Disziplinarmaßnahmen bei missbräuchlichem Umgang mit solchen Geräten nicht mehr ausreichen, behält sich die Schule weitere
rechtliche Schritte vor.
Im Interesse der Sicherheit und der Vermeidung von Schäden liegt es auch, dass sich niemand auf Heizkörper oder Fensterbänke setzt oder sich an diese
anlehnt. Den achten Klassen ist das Zubereiten von Kaffee oder Tee gestattet.
In der großen Pause können sich die Schülerinnen und Schüler in den Schulgarten begeben, wenn das Wetter es zulässt.
Die Schülerinnen und Schüler sind für die Ordnung und Sauberkeit ihrer Klasse und der von ihnen benutzten Räume verantwortlich. Für etwaige Schäden oder mutwillige Verunreinigungen hat die ganze Klasse oder im Einzelfall die/der Schuldtragende aufzukommen. Nach Unterrichtsschluss sind Papiere etc. aufzuheben, Sessel und Tische zu ordnen (in der Regel werden die Sessel auf die Tische gestellt) und die Fenster zu schließen. Die einander wöchentlich abwechselnden Klassenordner/innen sorgen für die Reinigung der Tafel zwischen den Unterrichtsstunden, das Vorhandensein von Kreide und das Abdrehen der Beleuchtung bei Verlassen der Klasse.

§ 9 Müllvermeidung und Mülltrennung werden von den Schülerinnen und Schülern selbst organisiert. Die an der Schule durchgeführte Mülltrennung
betrifft drei verschiedene Bereiche:

Papier, Kunststoffe, Restmüll

Das Entsorgen der dazu bestimmten Kübel ist die Aufgabe der jeweiligen Klassen. Die Klassensprecher/innen und ihre Stellvertreter/innen tragen die Verantwortung dafür, dass die Kübel insbesondere vor Wochenenden, mehrtägigen Feiertagen und Ferien wirklich entleert sind.
In die jeweiligen Behälter gehören:
* für Papier: Blätter, Zeitungen, Illustrierte, Papierschachteln u. Ä.,
jedoch keine Getränkepackerl;
* für Kunststoff: Kunststoffflaschen
* für Restmüll: alles andere
Das Ziel der Erziehung zum richtigen Umweltbewusstsein ist aber die wohl überlegte Müllvermeidung.

§ 10 Die Anmeldung für das Halbinternat gilt jeweils für ein Schuljahr. Das Halbinternat schließt um 17.00 Uhr. Im Hinblick auf die Aufsichtspflicht und die Studien ist ein Verlassen des Halbinternates nicht möglich, ausgenommen bei regelmäßigen Terminen (z. B. Musikunterricht) oder in dringenden Fällen nach entsprechender Meldung (nach Möglichkeit schriftlich). § 7 gilt
sinngemäß.

§ 11 Vor der Einladung von externen Referent/innen, dem Erteilen von Privatstunden durch Schüler/innen und dem Anbringen von Plakaten (ausgenommen Klassenzimmer, Funktionsräume) ist die Zustimmung der Direktion einzuholen.

§ 12 Im gesamten Schulareal (Gebäude, Garten, Gehsteige) herrscht absolutes Rauch- und Alkoholverbot; dasselbe gilt für alle Schulveranstaltungen und
schulbezogenen Veranstaltungen.

§ 13 Erkrankte Kinder werden nach Rücksprache mit der Direktion und Verständigung der Eltern aus der Schule entlassen. Die Eltern werden
gebeten, die auf diese Weise versäumten Stunden durch schriftliche Entschuldigung zu bestätigen.
Das Fernbleiben vom Unterricht ist der Schule (dem Klassenvorstand) unverzüglich, unter Angabe eines hinreichenden Grundes (vgl. § 45 SchUG),
telefonisch oder schriftlich mitzuteilen.
Beim Wiedererscheinen in der Schule ist eine schriftliche Entschuldigung mit Angabe des Grundes und der Dauer der Verhinderung vorzulegen. Ungerechtfertigte Schulversäumnisse werden bei der Feststellung der Verhaltensnote in Betracht gezogen.
Bleibt ein/e Schüler/in durch acht aufeinander folgenden Tage ohne telefonische oder schriftliche Anzeige dem Unterricht fern und wird das Versäumnis trotz schriftlicher Aufforderung binnen weiterer acht Tage nicht aufgeklärt, so kann der/die Schüler/in vom Schulbesuch ausgeschlossen werden.

Bei unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht oder Zuspätkommen treten die Maßnahmen des „Modells zur Förderung von Pünktlichkeit und
Präsenz“ in Kraft.
Infektionskrankheiten sind sofort zu melden.
Bei Unglücksfällen oder Gefahr ist sofort die Direktion oder eine Lehrkraft zu verständigen; deren Anweisungen ist Folge zu leisten.

§ 14 Eine Freistellung vom Unterricht unmittelbar vor oder nach den Ferien ist grundsätzlich nur mit Erlaubnis des Direktors möglich. Ansonsten kann der Klassenvorstand bis zu einem Tag Freistellung gewähren.

§ 15 Für abhanden gekommene Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Geldbeträge übernimmt die Schule keine Haftung.

§ 16 Bei groben und/oder trotz Ermahnung wiederholten Verstößen gegen die Hausordnung ist die Schule berechtigt, den Aufnahmevertrag zu lösen.
Insbesondere bei Anwendung von Gewalt ist mit einer sofortigen Lösung des Aufnahmevertrages zu rechnen.
Diese Hausordnung tritt mit 1. Dezember 2013 in Kraft.

Mag. Birgit Gmeindl-Oser
Direktorin